Arbeiten Ehepartner, Kinder, Eltern oder andere Verwandte im Unternehmen mit, können sie wie ganz normale Arbeitnehmer beschäftigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht und fremdüblich ausgestaltet ist.
Ziele eines anerkannten Arbeitsvertrags:
- Anerkennung der Lohnzahlungen als Betriebsausgaben
- Sozialversicherungspflicht (oder Befreiung, je nach Beschäftigung)
- Rechtssichere Gestaltung gegenüber dem Finanzamt
Damit das Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt wird, müssen die Bedingungen so gestaltet sein, wie sie auch mit einem fremden Arbeitnehmer vereinbart würden („Fremdvergleich“).
Folgende Punkte sind entscheidend:
1. Schriftlicher Arbeitsvertrag
Der Vertrag sollte unbedingt schriftlich abgeschlossen und klar geregelt sein:
- Arbeitszeit
- Aufgabenbereich
- Vergütung
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsfristen
- ggf. Überstundenregelungen
Mündliche Vereinbarungen werden vom Finanzamt oft nicht akzeptiert.
2. Angemessene Vergütung
Die Bezahlung muss marktüblich und angemessen sein:
- Weder zu hoch noch zu niedrig
- Orientierung an branchenüblichen Stunden- oder Monatslöhnen
- Dokumentierte Stundennachweise bei Teilzeit oder Minijobs
Überhöhte Vergütungen führen zur Aberkennung des Arbeitsverhältnisses.
3. Tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses
Der Angehörige muss die vereinbarte Tätigkeit real ausführen. Dazu gehören:
- Regelmäßige Arbeitszeiten
- Nachweisbare Ergebnisse (z. B. Schriftverkehr, Aufgabenberichte)
- Ordnungsgemäße Lohnzahlung per Banküberweisung
Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
4. Minijobs für Ehegatten und Kinder
Minijobs sind häufig beliebt – insbesondere zur steuerlichen Entlastung.
Wichtig:
- 520-€-Grenze wird auch bei Angehörigen strikt geprüft
- Arbeitsstunden müssen dokumentiert sein
- Lohn muss pünktlich ausgezahlt werden
- Familienversicherung bei Kindern kann ggf. entfallen
Für Kinder unter 15 Jahren ist eine Beschäftigung grundsätzlich nicht zulässig.
5. Mitarbeit von Studierenden oder volljährigen Kindern
Hier bietet sich oft ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung an. Für Studierende gilt:
- Bis zu 20 Stunden pro Woche möglich
- Familienversicherung möglich bis 25 Jahre (Einkünfte beachten)
- Lohn als Betriebsausgabe voll abziehbar
Beim Ehegatten prüft das Finanzamt besonders folgende Punkte:
- Ist die Tätigkeit klar abgegrenzt?
- Wird der Lohn überwiesen – und nicht nur verrechnet?
- Gibt es Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung bei Krankheit?
- Werden arbeitsrechtliche Standards eingehalten?
Eine Mitunternehmerschaft muss ausgeschlossen sein, wenn es sich wirklich um ein Arbeitsverhältnis handeln soll.
7. Steuerliche Vorteile richtig nutzen
Anerkannte Arbeitsverhältnisse bringen spürbare Vorteile:
Für den Unternehmer:
- Lohnzahlungen sind Betriebsausgaben
- Sozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls abziehbar
- Einkommensverlagerung innerhalb der Familie möglich
Für Familienangehörige:
- Aufbau eigener Rentenansprüche
- Krankenversicherungsleistungen
- Möglichkeit künftiger Steuerfreibeträge oder Pauschalen
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