Unter Fahrtkosten versteht man alle Kosten, die im Zusammenhang mit beruflich oder betrieblich veranlassten Fahrten entstehen – dazu zählen u. a.:
- Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Dienstreisen
- Kundenbesuche
- Fahrten zu Fortbildungen
- Fahrten zwischen verschiedenen betrieblichen Standorten
Je nach Art der Fahrt gelten unterschiedliche steuerliche Regeln.
Entfernungspauschale für Arbeitnehmer
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt weiterhin die Entfernungspauschale, auch „Pendlerpauschale“ genannt.
Sie beträgt:
- 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 km
- 0,38 € pro Kilometer ab dem 21. Kilometer
Diese Pauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – Auto, Bus, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß.
Wichtig: Nur der einfache Weg wird berücksichtigt, nicht Hin- und Rückfahrt.
Dienstreisen und betrieblich veranlasste Fahrten
Für berufliche Auswärtstermine können Arbeitnehmer und Selbstständige höhere Kosten geltend machen. Hier stehen zwei Optionen zur Verfügung:
1. Kilometerpauschale
Für mit dem eigenen Pkw gefahrene Dienstreisekilometer werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt (Hin- und Rückfahrt).
2. Tatsächliche Fahrzeugkosten
Wer detailliert nachweist, kann auch die realen Kosten abrechnen – z. B. Abschreibung, Versicherung, Reparaturen, Kraftstoff, Steuer.
Dies lohnt sich oft bei hohen Fahrzeugkosten oder vielen betrieblichen Fahrten.
Mischfahrten und Fahrtenbuch
Wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, ist die korrekte Abgrenzung entscheidend. Dafür gibt es zwei Wege:
- Fahrtenbuch: Exakte, tägliche Dokumentation aller Fahrten.
- 1-%-Regelung: Pauschale Versteuerung des Privatanteils bei Firmenwagen.
Bei Selbstständigen ist das Fahrtenbuch oft steuerlich vorteilhafter, aber auch aufwändiger.
Besonderheiten 2025
Aktuell stehen politische Diskussionen über weitere Entlastungen für Pendler im Raum. Sobald es gesetzliche Änderungen gibt, aktualisieren wir diesen Beitrag für Sie.