Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

GWG sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die:
  • selbstständig nutzbar sind,
  • dauerhaft dem Betrieb dienen,
  • und bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.

Typische Beispiele für GWG sind:
  • Bürostühle, Schreibtische, Regale
  • Smartphones, Tablets, kleinere Computergeräte
  • Werkzeuge und Handgeräte
  • Kleinere technische Geräte
  • Büroausstattung wie Aktenvernichter, Lampen oder Kopfhörer
Wertgrenzen für GWG 2025

Die steuerlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Anschaffungskosten:

1. Sofortabschreibung bis 800 € netto

Wirtschaftsgüter bis 800 € netto (952 € brutto bei 19 % USt) können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Diese Regel ist besonders attraktiv für kleine und mittlere Investitionen.
2. GWG bis 1.000 € netto: Sammelposten

Für Anschaffungen zwischen 250 € und 1.000 € netto können Unternehmen alternativ einen Sammelposten bilden:
  • Der Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben.
  • Alle Wirtschaftsgüter in diesem Wertbereich wandern in einen gemeinsamen Pool, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer.

Wichtig:
Wer sich für den Sammelposten entscheidet, muss diesen für alle Wirtschaftsgüter im entsprechenden Bereich anwenden – eine Mischung ist nicht erlaubt.
3. Reguläre AfA über die Nutzungsdauer

Wirtschaftsgüter über 1.000 € netto gelten nicht mehr als GWG. Hier erfolgt die Abschreibung regulär über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen.
Selbstständige Nutzbarkeit: Ein wichtiger Faktor

Viele Anschaffungen scheitern am Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit.
Ein Beispiel:
  • Ein Drucker ist selbstständig nutzbar → GWG möglich
  • Ein PC-Monitor nicht (weil er ohne Computer nicht funktioniert) → kein GWG

Nur Güter, die eigenständig funktionieren, können als GWG abgeschrieben werden.
GWG und Umsatzsteuer

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen betrachten bei der Wertgrenze den Nettobetrag.
Unternehmen ohne Vorsteuerabzug (z. B. Kleinunternehmer) müssen auf den Bruttobetrag achten.
Dokumentationspflichten

Damit das Finanzamt GWG anerkennt, müssen folgende Angaben vorliegen:
  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungskosten
  • Beschreibung des Wirtschaftsgutes
  • Nachweis der selbstständigen Nutzbarkeit
  • Zuordnung zum Anlagevermögen
  • Bei Sammelposten: korrekte Zuordnung in den jährlichen GWG-Pool
Vorteile einer optimalen GWG-Strategie
  • Steuerliche Sofortentlastung für kleinere Investitionen
  • Flexibilität bei Investitionsplanung
  • Vereinfachte Buchhaltung (besonders durch Sammelposten)
  • Liquiditätsvorteile, da Abschreibungen unmittelbar wirksam werden