Wichtig dabei:
  • Die 35-€-Grenze ist eine Nettogrenze (sofern Vorsteuerabzug möglich ist).
  • Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist das gesamte Geschenk steuerlich nicht abziehbar.
  • Alle Geschenke müssen einzeln dokumentiert werden: Empfänger, Anlass, Datum und Art des Geschenks.

Typische abziehbare Geschenke:
  • Weinflaschen, Feinkostkörbe
  • Bücher, Kalender, hochwertige Büroartikel
  • Kleine Technikprodukte
  • Werbegeschenke mit Unternehmensbezug

Nicht zulässig sind Geschenke mit überwiegendem privaten Nutzen ohne Geschäftsbezug.
Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Unternehmen können Geschenke an Geschäftspartner mit 30 % Pauschalsteuer versteuern, um die Einkommensteuerpflicht des Empfängers zu übernehmen.

Das ist besonders sinnvoll bei:
  • Hochwertigeren Präsenten
  • Incentives oder Gutscheinen
  • Aktionen mit vielen Beschenkten

Die Pauschalsteuer ist zusätzlich zur 35-€-Grenze zu beachten.
Geschenke an Mitarbeitende

Für Mitarbeitende gelten andere steuerliche Regelungen als für externe Geschäftspartner.

1. Sachbezüge bis 50 € pro Monat steuerfrei

Mitarbeitende dürfen monatlich bis zu 50 € in Form von Sachbezügen steuerfrei erhalten. Dazu zählen:
  • Gutscheine und Prepaid-Karten
  • Blumen, Bücher, kleine Präsente
  • Aufmerksamkeiten wie Schokolade oder Kaffee
  • Diese Grenze gilt pro Monat, nicht pro Anlass.

2. Aufmerksamkeiten bis 60 € steuerfrei

Bei persönlichen Anlässen sind Aufmerksamkeiten bis 60 € steuerfrei. Dazu zählen:
  • Geburtstage
  • Hochzeiten
  • Geburt eines Kindes
  • Jubiläen
  • Beförderungen

Beispiele für steuerfreie Aufmerksamkeiten:
  • Blumensträuße
  • Pralinen
  • Geschenksets
  • Essenseinladungen
  • Kleine Gutscheine
3. Geschenke über 60 €

Übersteigen Geschenke den Freibetrag von 60 €, sind sie in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig – es gibt keinen Teilfreibetrag.

Unternehmen können jedoch auch hier § 37b EStG anwenden und die Steuer pauschal übernehmen.
Dokumentation: unerlässlich für die Anerkennung

Sowohl bei Geschenken an Geschäftspartner als auch an Mitarbeitende sind klare Nachweise erforderlich. Dazu gehören:
  • Name des Empfängers
  • Anlass des Geschenks
  • Beschreibung der Zuwendung
  • Datum
  • Wert (inkl. eventueller Pauschalsteuer)

Besonders wichtig:
Geschenke dürfen keine Gegenleistung darstellen – sonst gelten sie als Honorar oder steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Geschäftliche und arbeitnehmerbezogene Geschenke können steuerlich vorteilhaft gestaltet werden – wenn die richtigen Grenzen und Regeln eingehalten werden. Mit einer sorgfältigen Planung und klaren Dokumentation lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden und gleichzeitig wertschätzende Signale setzen.
Sie planen Geschenke für Ihre Geschäftspartner oder Ihr Team?

Wir beraten Sie gerne zu allen steuerlichen Vorgaben, erstellen individuelle Konzepte und sorgen dafür, dass Ihre Geschenke steuerlich optimal berücksichtigt werden.