Was sind Bewirtungskosten?

Bewirtungskosten sind Ausgaben für Speisen, Getränke und weitere Leistungen, die im Rahmen eines beruflichen oder geschäftlichen Anlasses entstehen. Dazu gehören beispielsweise:
  • Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern
  • Bewirtungen im Restaurant
  • Getränke und Snacks bei geschäftlichen Besprechungen
  • Bewirtungen anlässlich von betrieblichen Veranstaltungen

Wichtig: Es muss immer ein geschäftlicher Anlass vorliegen. Private Feiern oder rein gesellige Treffen sind nicht abzugsfähig.
Wie viel lässt sich steuerlich absetzen?

1. Geschäftsessen mit Kunden und Partnern
Für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass erkennt das Finanzamt 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe an.
Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähige Kosten.

2. Bewirtung eigener Mitarbeiter
Bei betrieblichen Veranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, Teamevents oder Besprechungen, können die Bewirtungskosten zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit das Finanzamt Bewirtungskosten anerkennt, müssen folgende Angaben zwingend dokumentiert werden:
  • Ort und Datum der Bewirtung
  • Teilnehmer (vollständige Namen)
  • Anlass der Bewirtung
  • Rechnung mit detaillierter Auflistung der Speisen und Getränke
  • Eigenhändige Unterschrift des Bewirtenden (bei Papierbelegen)

Bei Restaurantbesuchen ist eine maschinell erstellte, bewirtungskonforme Rechnung erforderlich – handschriftliche Belege werden nicht akzeptiert.
Angemessenheit prüfen

Die Kosten müssen in einem sinnvollen Verhältnis zum geschäftlichen Anlass stehen. Luxusausgaben ohne nachvollziehbaren Anlass können vom Finanzamt gestrichen werden.

Beispiele für unangemessene Bewirtungen:
  • Hochpreisige Gourmet-Menüs ohne betriebliche Rechtfertigung
  • Wein- oder Champagnerflaschen in außergewöhnlich hoher Preisklasse
  • Bewirtungen, die eher privaten Charakter haben
Bewirtung im Homeoffice oder Büro

Auch Bewirtungen im eigenen Büro sind möglich – hier zählt die klare berufliche Veranlassung. Snacks, Kaffee oder Wasser bei Meetings sind ebenfalls abzugsfähig, oft sogar zu 100 %, wenn es sich um übliche Bewirtung von Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern handelt.
Wichtiger Hinweis: Trinkgelder nicht vergessen

Trinkgelder können ebenfalls in die abziehbaren Bewirtungskosten einfließen, sofern sie:
  • freiwillig,
  • angemessen,
  • und schriftlich quittiert sind.